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Reiserücktrittsversicherung für Auslandsstudien

Reiserücktrittsversicherung für ein AuslandsstudiumDiese Versicherung richtet sich insbesondere an Studierende, die einen Kurs im Ausland oder ein Sprachlernprogramm im Ausland absolvieren (Sommercamps, Au Pair usw.).

Die Versicherung deckt die Studiengebühr + 100 % der tatsächlichen Kosten (nachweisbar durch Lieferantenrechnung).

WICHTIG:
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Die Stornierungskostengarantie muss ab dem Zeitpunkt der Reisereservierung bis zur Bestätigung abgeschlossen werden. Der Abschluss kann auch innerhalb von 7 Tagen nach Bestätigung der Reservierung erfolgen. In diesem Fall gilt eine Wartezeit von 72 Stunden ab dem Datum des Abschlusses der Versicherung.

Garantierte Stornierungsgründe

1. Aus gesundheitlichen Gründen.

1.1 Tod, schwerer Unfall oder schwere Krankheit:

· Vom VERSICHERTEN oder einer in der Definition von VERWANDTEN genannten Person. Bei Kindern ersten Grades, die jünger als 24 Monate sind, ist die Erkrankung nicht als schwerwiegend anzusehen.
· Dieser Versicherungsschutz gilt auch, wenn die ins Krankenhaus eingelieferte oder verstorbene Person eine der oben genannten Beziehungen mit dem Ehegatten, faktischen Partner oder einer Person unterhält, die als solche ständig mit dem VERSICHERTEN zusammenlebt.
· Von der Person, die während der Reise für die Betreuung der minderjährigen Kinder oder behinderten Angehörigen des VERSICHERTEN verantwortlich ist, die sich rechtmäßig in ihrer Obhut befinden.
· Vom direkten Vorgesetzten des VERSICHERTEN an seinem Arbeitsplatz, wenn dieser Umstand ihn aufgrund einer Anforderung des Unternehmens, bei dem er angestellt ist, daran hindert, die Reise anzutreten.
In Bezug auf den VERSICHERTEN bedeutet eine schwere Krankheit eine Veränderung des Gesundheitszustands, die einen Krankenhausaufenthalt oder die Notwendigkeit einer solchen erfordert
Sie müssen innerhalb von 7 Tagen vor der Reise im Bett bleiben und es ist aus medizinischen Gründen nicht möglich, die Reise zum geplanten Datum anzutreten.
Ein schwerer Unfall ist eine unbeabsichtigte Körperverletzung des Opfers, die auf das plötzliche Eintreten einer Ursache zurückzuführen ist.
äußerlich verursacht wird und es dem VERSICHERTEN nach Ansicht eines medizinischen Fachpersonals unmöglich ist, die Reise zum geplanten Termin anzutreten.
Wenn die Krankheit oder der Unfall eine der oben genannten Personen mit Ausnahme des VERSICHERTEN betrifft, gilt sie als schwerwiegend, wenn sie einen Krankenhausaufenthalt nach sich zieht oder die Gefahr eines unmittelbaren Todes mit sich bringt.

1.2. medizinische Quarantäne nach einem Unfall.

1.3. Aufruf zum chirurgischen Eingriff des VERSICHERTEN, sofern es zum Zeitpunkt des Reise- und Versicherungsabschlusses bereits auf der Warteliste stand.

1.4. Fordern Sie ärztliche Untersuchungen des VERSICHERTEN oder eines Verwandten ersten Grades an, die von Public Health in dringenden Fällen durchgeführt werden, sofern sie durch die Schwere des Falles gerechtfertigt sind.

1.5 Vorladung zur Organtransplantation an den VERSICHERTEN oder Verwandte ersten Grades, sofern diese zum Zeitpunkt des Reise- und Versicherungsabschlusses bereits auf der Warteliste standen.

1.6. Das Bett des VERSICHERTEN muss aufbewahrt werden, deren Ehepartner, faktischer Partner oder eine Person, die als solche dauerhaft mit der VERSICHERTEN zusammenlebt, auf ärztliche Verschreibung infolge einer riskanten Schwangerschaft, sofern dieser riskante Zustand nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist.

1.7. Schwerwiegende Komplikationen während der Schwangerschaft die aufgrund einer ärztlichen Verordnung eine Ruhepause oder einen Krankenhausaufenthalt des VERSICHERTEN, seines Ehegatten, seines faktischen Partners oder einer Person, die als solcher dauerhaft mit dem VERSICHERTEN zusammenlebt, erfordern, vorausgesetzt, dass diese Komplikationen nach Abschluss der Police aufgetreten sind und die Kontinuität oder Notwendigkeit besteht Die Entwicklung dieser Schwangerschaft ist ernsthaft gefährdet.
1.8. Frühgeburt des VERSICHERTEN.
Bewertungsservice vor der Stornierung.
(Diese Leistung kann nur bei schwerem Personenunfall oder schwerer Erkrankung des Versicherten beantragt werden).
Erleidet der Versicherte eine durch den Versicherungsschutz gedeckte Krankheit oder einen Unfall und hat er Zweifel an der Durchführbarkeit der Reise, kann er vor Reiseannullierung unter folgenden Bedingungen eine Empfehlung des Versicherers über den Bewertungsdienst einholen:
· Die Bewertungsanfrage wird immer vor der Stornierung der Reise gestellt.
· Dem Versicherer werden die notwendigen Unterlagen und Informationen übermittelt, um die Situation des Versicherten insgesamt beurteilen zu können.
· Der Versicherer erstellt innerhalb von 72 Arbeitsstunden eine Einschätzung über die Möglichkeit, die Reise zum geplanten Termin durchzuführen.
Die abgegebene Bewertung ist für den Versicherer verbindlich und für den Versicherten freiwillig, der über die Reise entscheiden kann oder nicht.
· Kommt es bei der Bewertung zu einer Erhöhung der Kosten aufgrund der Stornierung der Reise, übernimmt der Versicherer diese gemäß den vom Versicherten zuvor übermittelten Verkaufsbedingungen der Agentur.
· Wenn der Versicherte der Einschätzung des Versicherers nicht folgt und es dadurch zu einer Erhöhung der Reiserücktrittskosten kommt, geht diese Erhöhung zu Lasten des VERSICHERTEN.

2. Aus rechtlichen Gründen:

2.1. Anrufe als Partei, Zeuge oder Geschworene vor einem Zivil-, Straf- oder Arbeitsgericht.

Ausgenommen sind Fälle, in denen gegen den Versicherten Ermittlungen wegen Vorgängen angeführt werden, die vor Abschluss der Reise und der Versicherung eingeleitet wurden. Für die übrigen Auftritte muss die Vorladung nach der Reise und dem Abschluss der Versicherung erfolgen.
2.2 Anruf als Mitglied eines Wahllokals, für Wahlen auf staatlicher, autonomer oder kommunaler Ebene.

2.3. Aufruf zur Vorlage und Unterzeichnung offizieller Dokumente.

2.4. Übergabe eines Kindes zur Adoption, die mit den geplanten Reiseterminen zusammenfällt.

2.5. Vorladung zum Scheidungsverfahren.

2.6. Keine unerwartete Visumserteilung.

2.7. Polizeigewahrsam aus nicht strafrechtlichen Gründen.

2.8. Verhängung einer Verkehrsstrafe, deren Höhe 600 € übersteigt, sofern sowohl der begangene Verstoß als auch die Kenntnis von seiner Sanktion nach Abschluss des Vorbehalts eingetreten sind.
2.9. Entzug der Fahrerlaubnis, sofern das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel zur Durchführung der Reise genutzt werden soll und keine Begleitperson des VERSICHERTEN ihn beim Führen des Fahrzeugs ersetzen kann.

3. Aus beruflichen Gründen.

3.1. Professionelle, nicht disziplinarische Entlassung des VERSICHERTEN.

Dies gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Reise nicht vom VERSICHERTEN storniert wird. Versichert sind natürliche Personen, die Inhaber oder Mitinhaber eines Darlehens zur Finanzierung einer Reise sind und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reise und der Versicherung als Arbeitnehmer tätig sind.
Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenversicherung, wenn:
1) Die Beendigung Ihres Arbeitsvertrages wäre nach Abschluss der Police und vor Reiseantritt aufgrund eines der folgenden Umstände erfolgt:
a) Aufgrund einer arbeitsrechtlichen Regelung oder einer Massenentlassungsakte.
b) aufgrund des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des einzelnen Unternehmers, wobei dieser Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrags ausschlaggebend ist.
c) Bei ungerechtfertigter Entlassung.
d) Aufgrund einer Kündigung oder Kündigung des Vertrages aus sachlichen Gründen.
2) Vorausgesetzt, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung der Arbeiten die Zahlung eines Teils der Raten dieser Finanzierung noch aussteht.
3) Immer wenn der Versicherte beschließt, seine Reise fortzusetzen und diese endgültig stattgefunden hat.

Der VERSICHERER übernimmt die Kosten für die regelmäßigen Raten bis zur Amortisation, bis zu maximal 6 Raten, um zu verhindern, dass der VERSICHERTE die Reise stornieren muss.
Der vom VERSICHERER zu zahlende Höchstbetrag beträgt 50 % der Kosten für die Stornierungskosten, die entstanden wären, wenn die Reise zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung des Arbeitsvertrags storniert worden wäre.
Dieser Versicherungsschutz kann nicht kumuliert werden und ergänzt auch nicht die Reiserücktrittsgarantie. Wenn die Reise aus einem der anderen in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Gründe storniert wird und für diesen Versicherungsschutz bereits eine Entschädigung gezahlt wurde, wird der im Rahmen dieses Versicherungsschutzes gezahlte Betrag vom Gesamtbetrag der entstandenen Stornierungskosten abgezogen.

3.2. Präsentation der arbeitsrechtlichen Akte Dies wirkt sich direkt auf den VERSICHERTEN als Arbeitnehmer aus, da seine Arbeitszeit ganz oder teilweise verkürzt wird. Dieser Umstand muss nach dem Abschlussdatum der Versicherung eintreten.

3.3. Eingliederung des VERSICHERTEN eine neue Anstellung in einem anderen Unternehmen als dem, in dem sie ihre letzte Anstellung ausgeübt haben, übernehmen, sofern es sich dabei um einen Arbeitsvertrag handelt und die Eingliederung nach Abschluss der Versicherung erfolgt. Dieser Versicherungsschutz gilt auch, wenn die Gründung aus einer Situation der Arbeitslosigkeit heraus erfolgt.

3.4. Geografische Verlegung der Stelle vorausgesetzt, dass sich der Wohnsitz des Versicherten während der geplanten Reisedaten ändert und es sich um einen Arbeitnehmer handelt.

3.5. Präsentation zu offiziellen Einspruchsprüfungen, sowohl als Gegner als auch als Mitglied des Einspruchsgerichts, das nach Abschluss der Versicherung einberufen und durch eine öffentliche Stelle bekannt gegeben wird und mit den Reisedaten zusammenfällt.

3.6. Entlassung der Eltern des VERSICHERTEN, sofern Ihre Reise von ihnen bezahlt wurde.

3.7. Verlängerung des Arbeitsvertrages.

4. Aus außergewöhnlichen Gründen

4.1. Luftpirateriegesetz Dies macht es dem VERSICHERTEN unmöglich, seine Reise zu den geplanten Terminen anzutreten.

4.2. Erklärung eines Katastrophengebiets oder einer Epidemie am Ziel der Reise.

4.3. Gerichtliche Feststellung der Zahlungseinstellung oder des Konkurses des Unternehmens in dem der VERSICHERTE arbeitet.

4.4. Schwerer Schaden, der durch Feuer, Explosion, Diebstahl oder Naturgewalt an Ihrem Haupt- oder Zweitwohnsitz verursacht wurdeoder in ihren Geschäftsräumen, wenn der VERSICHERTE einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen leitet und ihre Anwesenheit zwingend erforderlich ist.

4.5. Voraussetzung für die Gründung, aufgrund außergewöhnlicher Servicebedürfnisse, die für die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr völlig gerechtfertigt, dringend und unentschuldbar sindvorausgesetzt, dass der Versicherte diesen Körperschaften angehört und dass die Gründungspflicht nach Abschluss der Versicherung eintreten muss und zum Zeitpunkt der Reservierung nicht bekannt war.

5. Andere Ursachen

5.1. Antrag der Steuerbehörde eine ergänzende Einkommensteuererklärung abzugeben, deren endgültiges effektives Ergebnis die Zahlung eines Mehrbetrags von mehr als 600 € durch den VERSICHERTEN erfordert.

5.2. Stornierung der Person, die den VERSICHERTEN auf der Reise begleiten muss, der gleichzeitig mit dem VERSICHERTEN registriert und durch denselben Vertrag versichert ist, vorausgesetzt, dass die Stornierung auf einen der oben aufgeführten Gründe zurückzuführen ist und der VERSICHERTE aus diesem Grund alleine reisen muss.

5.3. Panne oder Unfall am Fahrzeug des VERSICHERTEN Dies macht es für den VERSICHERTEN unmöglich, die Reise anzutreten.
Ungeachtet des Vorstehenden und unter der Voraussetzung, dass der VERSICHERTE die Reise nicht storniert, garantiert der VERSICHERER die Erstattung der angemessenen und gerechtfertigten Kosten für die Anmietung eines Fahrzeugs, um Ihre Reise wie ursprünglich geplant fortzusetzen. Der vom VERSICHERER zu zahlende Höchstbetrag ist der niedrigere der folgenden Beträge:
a) 50 % der Kosten für die Stornierungskosten, die bei einer Stornierung der Reise zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Panne entstanden wären, oder
b) 50 % der Versicherungssumme der Reiserücktrittsgarantie
Dieser Versicherungsschutz kann nicht kumuliert oder mit der Reiserücktrittsgarantie ergänzt werden.
Wenn die Reise aus einem der anderen in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Gründe storniert wird und für diesen Versicherungsschutz bereits eine Entschädigung gezahlt wurde, wird der gezahlte Betrag vom Gesamtbetrag der entstandenen Stornierungskosten abgezogen.

5.4. Diebstahl von Dokumenten oder Gepäck Dies macht es dem VERSICHERTEN unmöglich, die Reise anzutreten.

5.5. Absage der Hochzeitszeremonie, sofern es sich bei der versicherten Reise um eine Flitterwochen- oder Flitterwochenreise handelte.

5.6. Kostenlose Inanspruchnahme einer Reise und/oder eines Aufenthalts ähnlich der vertraglich vereinbarten, in einer öffentlichen Auslosung und vor einem Notar.

5.7. Vergabe offizieller Stipendien die die Durchführung der Reise verhindern.

5.8. Schulwechsel wenn das Schuljahr bereits begonnen hat, des Versicherten oder der Kinder, die mit ihm zusammenleben.

CONDICIONES BESONDERES

  1. ANULACÓN

7.1 Reiserücktrittskosten:

  1. Andere Ursachen

Folgende Ursache ist enthalten:

5.9 Anwesenheitspflicht gemäß den geltenden Vorschriften bei Präsenzprüfungen zur Wiedererlangung von Fächern

für das laufende Schuljahr und/oder für den Beginn des neuen Schuljahres ausgesetzt, wenn das Datum dieser Prüfung mit den Durchführungsterminen des Sprachkurses zusammenfällt, der mit dem vertraglich vereinbarten Veranstalter vereinbart wurde, und dies unter der Voraussetzung, dass in Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Genesungsprüfung bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungspolice noch nicht. Ebenso ist die Wiederholung eines Kurses versichert, die den Versicherten zwangsläufig an der Teilnahme an dem Sprachkurs (Studienjahr) hindert, der mit dem Veranstalter, der die Versicherung abgeschlossen hat, vereinbart wurde, sofern die Ankündigung der Wiederholung des Kurses nicht bekannt ist am Tag des Versicherungsabschlusses. Prüfungen zur Wiederholung von Fächern und/oder zur Wiederholung von Universitätskursen wären von dieser Garantie nicht umfasst.

Die Allgemeinen und Besonderen Bedingungen dieser Richtlinie bleiben in ihrer Gesamtheit in Kraft und bestehen in allen Punkten, in denen sie diesen Sonderbedingungen nicht widersprechen.

GARANTIEN UND GRENZEN PRO VERSICHERTEN

DECKUNGSDECKUNGSSÄTZE PRO PERSON

  1. AUFHEBUNG

7.1 RÜCKTRITTSKOSTEN DER REISE Gemäß dem vertraglich vereinbarten Kapital. Maximales Kapital 18.000 €.

  1. REISEUNTERBRECHUNG

8.1 KOSTEN FÜR REISEUNTERBRECHUNG Je nach vertraglich vereinbartem Kapital. Maximales Kapital 3.000 €.

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