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Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung ist speziell für den Fall konzipiert, dass Sie Ihre Reise stornieren müssen. Sofern einer der garantierten Gründe vorliegt, werden alle Kosten erstattet, die ab dem Zeitpunkt des Reisevertrags (Unterkunft, Flug, Hotels, Transfers usw.) bis zur Rückkehr nach Hause entstanden sind.

Der Versicherungspreis wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Rücktrittskapitals berechnet. 

unser Reiserücktrittsversicherung Es enthält zahlreiche Gründe, warum Sie Ihr Geld zurückerhalten können.

Der VERSICHERER garantiert bis zu dem in den Besonderen Bedingungen festgelegten Höchstbetrag die Erstattung der dem VERSICHERTEN entstandenen Reiserücktrittskosten, die gemäß den allgemeinen Verkaufsbedingungen eines Reiseanbieters in Rechnung gestellt werden, sofern die Reise vor Reiseantritt storniert wird davon, aus einer der unten aufgeführten Ursachen, die den VERSICHERTEN betreffen, nach Abschluss der Versicherung eintreten und ihn daran hindern, zu den vertraglich vereinbarten Terminen zu reisen.

In dieser Garantie sind ordnungsgemäß begründete VERWALTUNGSKOSTEN, Stornokosten (falls vorhanden) und etwaige Strafen, die möglicherweise gemäß dem Gesetz oder den Reisebedingungen verhängt wurden, enthalten.

SEHR WICHTIG:
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Damit die Stornogebührengarantie gültig ist, muss die Versicherung am selben Tag wie die Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, abgeschlossen werden.

Preise der Reiserücktrittsversicherung

REISEPREISUNTERKUNFTKOMBINIERTE REISETRANSPORT/KREUZFAHRT
Bis zu 125 €10 €10 €13 €
Bis zu 250 €14 €16 €21 €
Bis zu 500 €23 €25 €37 €
Bis zu 750 €32 €35 €49 €
Bis zu 1.000 €39 €41 €55 €
Bis zu 1.250 €42 €46 €69 €
Bis zu 1.500 €55 €58 €92 €
Bis zu 2.000 € 69 €75 €102 €
Bis zu 2.500 €78 €85 €133 €
Bis zu 4.000 €130 €148 €236 €
Bis zu 6.000 €157 €222 €293 €
Bis zu 10.000 €222 €272 €366 €

Reiserücktrittsversicherungsschutz

3.1.1. Aus gesundheitlichen Gründen

3.1.1.1) Schwere Krankheit, schwerer Unfall oder Tod:

-Des VERSICHERTEN, seines Ehepartners oder seiner Vorfahren oder Nachkommen bis zu dem in den Besonderen Bedingungen der Police angegebenen Grad der Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft oder Lateralität.

- Von einem Begleiter des VERSICHERTEN, der in derselben Reservierung registriert und ebenfalls versichert ist.

-Von ihrem beruflichen Stellvertreter, sofern es unbedingt erforderlich ist, dass die Position oder Verantwortung dann vom VERSICHERTEN übernommen wird.

-Über die Person, die während der Reise- und/oder Aufenthaltsdauer für das Sorgerecht für minderjährige Kinder oder unterhaltsberechtigte Personen zuständig ist. Damit diese Garantie gültig ist, ist es erforderlich, bei Abschluss der Versicherung den Vor- und Nachnamen der betreffenden Person anzugeben.

Jede Veränderung des Gesundheitszustands des VERSICHERTEN, die, ohne dass es sich dabei um eine schwere Krankheit oder einen Unfall handelt, die Ausübung der von der Versicherung abgedeckten Tätigkeit völlig unmöglich macht, wie vom medizinischen Dienst des VERSICHERERS bestätigt, ist ebenfalls ein Grund für die Stornierung.

Wenn die Krankheit oder der Unfall eine der oben genannten Personen mit Ausnahme des VERSICHERTEN betrifft, gilt sie als schwerwiegend, wenn sie nach Abschluss der Versicherung einen Krankenhausaufenthalt oder die Notwendigkeit einer Bettlägerigkeit nach sich zieht und nach Ansicht von a erforderlich ist medizinisches Fachpersonal, die kontinuierliche Aufmerksamkeit und Betreuung durch medizinisches Personal oder zu diesem Zweck bestimmte Personen mit vorheriger ärztlicher Verschreibung, und es wird geschätzt, dass diese Situation innerhalb von 12 Tagen vor Reiseantritt anhalten wird.

Der VERSICHERTE muss den Vorfall unverzüglich am Tag seines Eintretens melden, wobei sich der VERSICHERER das Recht vorbehält, einen Arztbesuch beim VERSICHERTEN, seinem Begleiter, seinem professionellen Stellvertreter oder der verantwortlichen Person durchzuführen, um festzustellen, ob die Ursache den Antritt der Reise tatsächlich unmöglich macht . Wenn die Krankheit keinen Krankenhausaufenthalt erfordert, muss der VERSICHERTE den Vorfall unverzüglich dem Ereignis melden, das den Grund für die Stornierung der Reise gegeben hat.

3.1.1.2) Unerwartete Notwendigkeit eines chirurgischen Eingriffs sowie medizinischer Untersuchungen vor diesem Eingriff, sofern dieser Umstand den VERSICHERTEN daran hindert, die Reise anzutreten.

-des VERSICHERTEN, seines Ehegatten oder seiner Vorfahren oder Nachkommen bis zu dem in den Besonderen Bedingungen der Police angegebenen Grad der Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft oder Lateralität.

-Von der Begleitperson des VERSICHERTEN, die in derselben Reservierung registriert und ebenfalls versichert ist.

-Von ihrem beruflichen Stellvertreter, sofern es unbedingt erforderlich ist, dass die Position oder Verantwortung dann vom VERSICHERTEN übernommen wird.

-Über die Person, die während der Reise- und/oder Aufenthaltsdauer für das Sorgerecht für minderjährige Kinder oder unterhaltsberechtigte Personen zuständig ist. Damit diese Garantie gültig ist, ist es erforderlich, bei Abschluss der Versicherung den Vor- und Nachnamen der betreffenden Person anzugeben.

 

3.1.1.3) Forderung nach einer Organtransplantation für den VERSICHERTEN, seinen Lebensgefährten oder seine Vorfahren oder Nachkommen bis zu dem in den Besonderen Bedingungen der Police angegebenen Grad der Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft oder Lateralität, vorausgesetzt, dass sie bereits auf der Warteliste standen Zeitpunkt der Anmietung, sowohl die Reise als auch die Versicherung.

3.1.1.4) Fordern Sie ärztliche Untersuchungen für den VERSICHERTEN oder seine Vor- oder Nachkommen bis zu dem in den Besonderen Bedingungen der Police angegebenen Grad der Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft oder Lateralität an, die von der öffentlichen Gesundheit dringend durchgeführt werden, sofern sie übereinstimmen mit den Reisedaten verbunden und durch die Schwere des Falles gerechtfertigt sind.

3.1.1.5) Schwere Krankheit, schwerer Unfall oder Tod des direkten Vorgesetzten des VERSICHERTEN, die nach Abschluss der Versicherung eintreten und vorausgesetzt, dass dieser Umstand den VERSICHERTEN aufgrund einer Anforderung des Unternehmens, dem er angehört, an der Reise hindert ein Angestellter.

3.1.1.6) Jede Krankheit von Kindern unter 48 Monaten, die im Rahmen dieser Police VERSICHERT sind, oder von Verwandten ersten Grades des VERSICHERTEN, die innerhalb von 2 Tagen vor Reiseantritt auftritt.

3.1.1.7) Schwerwiegende Komplikationen während der Schwangerschaft oder spontane Abtreibung der VERSICHERTEN, die nach Ansicht eines Arztes eine Ruhepause oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machen. Ausgenommen sind Geburten und Schwangerschaftskomplikationen ab dem siebten Schwangerschaftsmonat.

Wenn der VERSICHERTE aus diesem Grund stornieren muss, ist auch die Stornierung seines Ehe- oder Lebenspartners sowie seiner minderjährigen Kinder, die in derselben Reservierung eingetragen und ebenfalls versichert sind, abgedeckt.

3.1.1.8) Frühgeburt des VERSICHERTEN vor der 29. Schwangerschaftswoche.

3.1.1.9) Folgen einer reisenotwendigen Impfung, sofern diese eine schwere Erkrankung nach sich ziehen.

3.1.1.13) Bei positiven ärztlichen Tests einer COVID-19-Erkrankung, bei denen die Identität des VERSICHERTEN bestätigt ist und nicht mehr als 72 Stunden vor Reiseantritt festgestellt wurde, sofern es sich um einen Krankenhausaufenthalt handelt, ist die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer medizinischen Quarantäne gegeben oder verhindert die Durchführung der versicherten Reise unter Beachtung einer etwaigen Zugangsbeschränkung zu den für die Reise genutzten Verkehrsmitteln oder der Zufahrt zum Zielort.

Wenn der VERSICHERTE aus diesem Grund stornieren muss, ist die Stornierung von:

-Ihr Ehegatte, Vorfahren oder Nachkommen bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft, Verwandtschaft oder Lateralität, die im selben Reservat eingetragen und ebenfalls versichert sind.

- Von einem Begleiter des VERSICHERTEN, der in derselben Reservierung registriert und ebenfalls versichert ist.

Dieser Grund wird 7 Tage nach Abschluss der Versicherung wirksam, wenn er zum Zeitpunkt der Bestätigung der Reservierung noch nicht abgeschlossen wurde.

3.1.2. Aus rechtlichen Gründen

3.1.2.1) Berufung als Mitglied oder Mitglied einer Jury oder als Zeuge vor einem Gerichtshof, mit Ausnahme von Angehörigen der Rechtsberufe.

3.1.2.3) Präsentation zu offiziellen Einspruchsprüfungen, die einberufen werden

einer öffentlichen Körperschaft nach Abschluss der Versicherung. Sie bleiben übrig

Ausgenommen sind Prüfungen, die an Terminen vor Reiseantritt abgehalten werden, und Einspruchsprüfungen, die der Versicherte an Terminen nach Abschluss der Reise und/oder der Versicherung abgelegt hat.

3.1.2.4) Rufen Sie als Mitglied eines Wahllokals an.

3.1.2.5) Kenntnis nach Abschluss des Vorbehalts von der Steuerpflicht zur Abgabe einer parallelen Einkommenserklärung, wenn der abzurechnende Betrag 600 € übersteigt.

3.1.2.6) Die Nichterteilung von Visa aus ungerechtfertigten Gründen. Die Nichterteilung eines Visums gilt nicht als gedeckter Grund, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass der VERSICHERTE die erforderlichen Schritte nicht innerhalb der für die Erteilung erforderlichen Frist und Art und Weise durchgeführt hat.

3.1.2.7) Polizeiliche Zurückhaltung des VERSICHERTEN aus nicht strafrechtlichen Gründen.

3.1.2.8) Abgabe eines Kindes zur Adoption oder Pflege.

Ausgenommen sind frühere Verfahren oder Fahrten, die zur formellen Abgabe eines Kindes zur Adoption oder Pflege erforderlich sind.

3.1.2.9) Offizieller Aufruf des VERSICHERTEN zum Scheidungsverfahren. Ausgenommen ist die Einleitung eines Verfahrens vor einem eigenen Anwalt.

3.1.2.10) Fordern Sie den VERSICHERTEN auf, an den für die Reise geplanten Terminen offizielle Dokumente vor der öffentlichen Verwaltung zu unterzeichnen.

3.1.2.11) Verkehrsstrafe über 600 €.

3.1.3. Aus beruflichen Gründen

3.1.3.1) Entlassung des VERSICHERTEN von der Arbeit aus nicht disziplinarischen Gründen, sofern bei Abschluss der Versicherung keine mündliche oder schriftliche Mitteilung erfolgt ist. In keinem Fall tritt diese Garantie aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags oder des freiwilligen Rücktritts oder der Nichtüberschreitung der Probezeit in Kraft.

3.1.3.2) Die Eingliederung des VERSICHERTEN in einen neuen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen, sofern dies mit einem Arbeitsvertrag erfolgt und nach Abschluss der Versicherung erfolgt, ohne dass dieser Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses bekannt war Reservieren. Dieser Versicherungsschutz gilt auch, wenn die Eingliederung aus einer Arbeitslosigkeitssituation heraus erfolgt.

Die von Zeitarbeitsunternehmen (ETT) abgeschlossenen Mehrfachverträge zur Erbringung von Arbeiten für andere Unternehmen gelten als Verträge für die Unternehmen, in denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.

3.1.3.3) Die erzwungene Verlegung des Arbeitsplatzes für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten.

3.1.3.4) Verlängerung des Arbeitsvertrages des VERSICHERTEN, sofern keine mündliche oder schriftliche Kommunikation erfolgt.

3.1.3.5) Vorlage einer arbeitsrechtlichen Akte, die den VERSICHERTEN als Arbeitnehmer unmittelbar betrifft und dessen Arbeitszeit ganz oder teilweise gekürzt wird. Dieser Umstand muss nach dem Abschlussdatum der Versicherung eintreten.

3.1.3.6) Gerichtliche Feststellung der Zahlungseinstellung eines Unternehmens, die den VERSICHERTEN an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit hindert

3.1.3.13) Vorlage einer Leiharbeitsverordnungsakte, die den VERSICHERTEN als Arbeitnehmer unmittelbar betrifft, wenn sein Gehalt um mehr als 50 % gekürzt wird. Dieser Umstand muss nach dem Abschlussdatum der Versicherung eintreten.

 

Die durch COVID-19 verursachte ERTE ist in diesem Fall enthalten.

3.1.4. Aus außergewöhnlichen Gründen

3.1.4.1) Schwerwiegende Schäden durch Feuer, Diebstahl, Explosion oder andere Naturereignisse, die den gewöhnlichen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des VERSICHERTEN oder die Geschäftsräume, in denen er einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen betreibt, beeinträchtigen und die seine Anwesenheit erforderlich machen . .

3.1.4.2) Schäden in der Wohnung des VERSICHERTEN, die nach Abschluss der Versicherung eintreten, 600 € übersteigen und nicht durch die Hausratversicherung abgedeckt sind.

3.1.4.3) Handlungen der Luft-, Land- oder Seepiraterie, die es dem VERSICHERTEN unmöglich machen, seine Reise anzutreten oder fortzusetzen. Terroristische Handlungen sind ausgeschlossen.

3.1.4.5) Offizielle Erklärung eines Katastrophengebiets am Wohnort des VERSICHERTEN oder am Zielort der Reise. Auch die offizielle Erklärung eines Katastrophengebiets am Transitort zum Zielort wird abgedeckt, sofern dies die einzige Zugangsmöglichkeit darstellt. Für diesen Schadensfall ist ein maximaler Entschädigungsbetrag pro Schadensfall von 100.000 € festgelegt.

3.1.4.6) Erfordernis einer dringenden und unentschuldbaren Eingliederung in die Streitkräfte, die Polizei, die Zivilgarde oder die Feuerwehr.

3.1.4.10) Forderung nach dringender und unentschuldbarer Einbindung von Gesundheitspersonal im Krisenfall aufgrund von COVID-19.

3.1.5. Andere Ursachen

3.1.5.1) Diebstahl von Dokumenten, die für die Durchführung der Reise erforderlich sind und zu einem Zeitpunkt oder unter Umständen vorgelegt wurden, die eine Bearbeitung oder erneute Ausstellung vor Reiseantritt unmöglich machen und den VERSICHERTEN an der Reise hindern. Diebstahl, Verlust oder Verlust sind ausgeschlossen.

3.1.5.2) Kostenlose Erlangung einer Reise und/oder eines Aufenthaltes, der dem vertraglich vereinbarten ähnelt, im Rahmen einer öffentlichen Verlosung und vor einem Notar.

3.1.5.3) Gewährung offizieller Stipendien, die die Durchführung der Reise verhindern.

3.1.5.4) Absage der Hochzeitszeremonie, glaubhaft bestätigt, sofern es sich bei der versicherten Reise um eine Flitterwochen-/Verlobungsreise handelte.

3.1.5.5) Panne am Fahrzeug des VERSICHERTEN, die den Beginn oder die Fortsetzung der Reise verhindert, sofern dieses Fahrzeug das Haupttransportmittel für die Reise ist. Die Panne muss eine Reparatur von mehr als 8 Stunden oder einen Betrag von mehr als 600 € erfordern, in beiden Fällen laut Herstellerstaffel.

3.1.5.6) Diebstahl oder Unfall am Fahrzeug des VERSICHERTEN, der den Beginn oder die Fortsetzung der Reise verhindert.

3.1.5.8) Diebstahl, Tod, Krankheit oder schwerer Unfall des Begleit- oder Schutztiers. Für die Zwecke dieses Versicherungsschutzes sind die notwendigen Voraussetzungen, dass das Tier Eigentum des VERSICHERTEN ist, sich mit ihm an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort aufhält und registriert und durch die ihm zugewiesene Marke, Tätowierung oder Mikrochipnummer identifiziert ist.

Im Sinne dieser Richtlinie wird Folgendes verstanden:

 

 

-Beim Diebstahl des Haustiers handelt es sich um die unrechtmäßige Beschlagnahmung des Tieres durch Dritte durch Handlungen, bei denen es sich um Gewalt gegen Dinge oder Gewalt gegen Menschen handelt. Der VERSICHERTE muss eine Kopie der Diebstahlsanzeige vorlegen, die spätestens 3 Tage vor Reiseantritt datiert sein muss.

-Aufgrund einer schweren Krankheit oder eines Unfalls des Haustieres, der Veränderung seines Gesundheitszustandes, sofern nach Gutachten eines Tierarztes nachgewiesen wurde, dass die Krankheit nach Abschluss der Versicherung eingetreten ist und eine ständige Aufmerksamkeit erfordert Pflege. Dieses tierärztliche Rezept muss innerhalb von 12 Tagen vor Reiseantritt vorgelegt werden.

Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für Tiere, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bereits krank waren, sich in einem fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium befanden oder kürzlich ein Kind zur Welt gebracht haben, sowie für Jungtiere, die jünger als 2 Monate sind.

3.1.5.9) Stornierung der Personen, die den VERSICHERTEN begleiten müssen, bis zu maximal zwei Personen, die in derselben Reservierung registriert und in derselben Police versichert sind, sofern die Stornierung durch einen der in dieser Garantie vorgesehenen Gründe begründet und fällig ist Daher muss der VERSICHERTE alleine reisen. Minderjährige unter 18 Jahren werden bei der Berechnung der Begleitpersonen nicht mitgezählt, wenn sie alleine auf der Reise sind oder von einem einzelnen Erwachsenen begleitet werden.

Entscheidet sich der mitreisende VERSICHERTE, den Reisevertrag beizubehalten und alleine zu nutzen, trägt der VERSICHERER die Mehrkosten, die der Reiseanbieter als Zuschlag in Rechnung stellt, bis zu einem Höchstbetrag von 180 € pro versicherter Person.

In diesem Fall sind nur zwei versicherte Personen versichert, wenn eine Begleitperson aus irgendeinem versicherten Grund storniert.

3.1.5.10) Zusätzliche Kosten, die durch den Wechsel des Reservierungsinhabers entstehen können, in den Fällen, in denen der VERSICHERTE die Reise zugunsten einer anderen Person überträgt, sofern die Übertragung auf einen der in Abschnitt genannten Gründe zurückzuführen ist Diese Garantie und die Höhe dieser Kosten übersteigt nicht den Betrag der Reiserücktrittserklärung.

3.1.5.11) Rücktritt von der Reise durch den VERSICHERTEN, wenn eine Verspätung des Transportmittels von mehr als 24 Stunden vorliegt, die die Durchführung der Reise zum Zweck unmöglich macht oder mehr als die Hälfte ihrer Dauer überschreitet verstrichen. . Stornokosten werden erstattet, sofern diese nicht zuvor vom Transportunternehmen bezahlt wurden. Es wird ein maximaler Entschädigungsbetrag pro Schadensfall von 500.000 € festgelegt.

3.1.5.19) Nichtbestehen der Studienfächer des versicherten Studenten, die die Durchführung der Reise zwangsläufig verhindern, weil die Nachholprüfungen mit den Reiseterminen zusammenfallen.

Hast du irgendwelche Zweifel? Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail

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